1791
Klagen des Lehrers Thomas Casten gegen Rondeshagener Bürger

Der Schulmeister Thomas Casten hirselbst gegen die Dorfschaft Rondeshagen:
Es sey abgemacht, daß ihm von jedem Katen, woraus ein Kind zur Schule gesendet würde, 6 S. [Schilling] Holzgeld und für jedes Kind was confirmirt worden 10 S. bezahlt werden müßen. Nun sey er nach seinem Vermächtniß Frau v. Toden schuldig, von jedem der 4 Hufner und der 14 Kätner ein Kind unentgeltlich in die Schule zu nehmen. An dieser Wohlthat wollen verschiedene Altentheils Leute Antheil nehmen, und weigerten ihm diese Gebühr, daher er gerichtl. Hülffe suchen müße.

Beklagte. 3 Hufner, 13 Käthner und 2 Altentheilsleute : sonst wären die Schulgebühren so bezahlet. Es stehe in dem Vermächtnis, daß aus ihren Häusern ein freyes Kind in der Schule seyn sollte. Der Bauervogt habe kein eigenes, sondern ein fremdes Kind, daher dieses frey seyn müße. Die Altentheilsleute glaubten, solange die Hauswirte keine Kinder hätten, müßen sie frey seyn.

Bescheid [Urteil]
daß Bekl. unerheblichen Einwendens ungeachtet von dem Hause der Hufner und Käthner woraus ein Kind zur Schule geschickt 6 S. Holzgeld und für jedes Kind das confirmirt 10 S. zu erlegen, hirnächst die Altentheilsleute sich die Freyheit der Hufner und Käthner nicht anzumaßen befugt, und keiner berechtigt, der keine eigene Kinder habe, für fremde sich die Freyheit von den Schulgebühren anzumaßen.

Eodem (derselbe Lehrer)
der Schulmeister Thomas Casten hirselbst, daß die Einwohner Schütt und Sturm hirselbst ihre Kinder nicht ordentlich in die Schule senden. Der Einwohner Schütt entschuldigte sich damit, er habe einen fremden Dienstjungen aus dem Dänischen, den er nicht zur Schule schaffen könnte, weil er nicht wolle.

Sturm : er habe das Kind des Hofdienstes wegen enthalten müssen.
Bescheid
Beiden wurde bei Androhung schwerster Ahndung befohlen, das Kind zur Schule zu senden.